Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Verfahrensleitung bei derselben Gerichtspräsidentin liegt. 5.3 Es ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Verjährung in Bezug auf den Hauptvorwurf nicht einzutreten droht, da Angriff erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 134 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und einfache Körperverletzung nach 10 Jahren (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst.