151, Z. 100 f.). Die Gefahr sich widersprechender Urteile ist umgekehrt proportional zur Qualität der Beweise. Zwar ist es nicht so, dass objektive Beweismittel immer zuverlässiger sind als subjektive. Sie sind jedoch weniger anfällig für Verfälschungen und prozessuale Fehler (HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Auflage 2023, S. 47). Die Kammer hat an dieser Stelle nicht der Beweiswürdigung der Vorinstanz vorzugreifen.