6 das Gericht bei der Hauptverhandlung macht. Die Beweislage präsentiert sich kurz zusammengefasst wie folgt: L.________ ist nicht komplett konsistent in ihren Aussagen, mindestens bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten 2 (pag. 52, Z. 60; pag. 60, Z. 49 ff.; pag. 711, Z. 28 ff.; pag. 713, Z. 31), I.________ kannte und erkannte die Angreifer nicht (pag. 74, Z. 122; pag. 88, Z. 187 ff.; pag. 725, Z. 27 und 39). Der Beschuldigte 1 sagte aus, dass er an der Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei (pag. 99, Z. 80 f.; pag. 106, Z. 40;