Die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung ergab Treffer am 19. August 2024 sowie am 26. Oktober 2024. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 19. November 2024 wurde dem Beschuldigten 1 in der Folge am 5. November 2024 ausgehändigt. Daraufhin erschienen die Beschuldigten 1 und 2 zur Hauptverhandlung. Damit kann mindestens für den Beschuldigten 2 nicht von einem volatilen Erscheinen ausgegangen werden. Im Licht der folgenden Ausführungen kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, wie es sich mit der Erreichbarkeit des Beschuldigten 1 verhält. 5.2 Den objektiven Beweismitteln kommt vorliegend eine untergeordnete Rolle zu.