5. Die Vorbringen sind wie folgt zu würdigen: 5.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Faktoren vorhanden sind, die die Motivation der Beschuldigten 1 und 2, zu einer weiteren Hauptverhandlung zu erscheinen, negativ beeinflussen könnten. Die Vorinstanz führt bisheriges Abtauchen sowie den Aufenthaltsstatus an. Das Asylgesuch des Beschuldigten 1 wurde am 30. Januar 2019 abgewiesen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Gemäss Bericht des Service de la population des Kantons Waadt vom 17. Mai 2022 tauchte der Beschuldigte 1 am 16. März 2019 ab.