Der zu beurteilende Sachverhalt könne nicht gestückelt beurteilt werden. Es sei auch nicht abschätzbar, was die beiden abwesenden Beschuldigten vor Gericht ausgesagt hätten. Aufgrund der unklaren Beweislage sei es elementar, dass die Sache gemeinsam beurteilt werde. 4.3 Schliesslich werden in der angefochtenen Verfügung sowie den Beschwerden folgende eng zusammenhängende Themen angesprochen: Verjährung, organisatorische Schwierigkeiten, Beschleunigungsgebot sowie Prozessökonomie. Auf eine Zusammenfassung der Vorbringen dazu kann verzichtet werden.