Vielmehr hätten alle Beschuldigten ausgesagt, nichts gemacht und nichts gesehen zu haben, sofern sie denn überhaupt Aussagen gemacht hätten. Die Gefahr widersprechender Urteile sei weiterhin dadurch minimiert worden, dass die beiden anwesenden Beschuldigten im noch ungetrennten wie auch im abgetrennten Verfahren gegen die abwesenden Beschuldigten einvernommen worden seien. 4.2.2 In den Beschwerden wird vorgebracht, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 so verstanden werden müssten, dass sie die Verantwortung den anderen Beschuldigten zuwiesen. Der zu beurteilende Sachverhalt könne nicht gestückelt beurteilt werden.