5 4.2 Weiter dreht sich das Verfahren um die Gefahr sich widersprechender Urteile. 4.2.1 Die Vorinstanz verneint die Gefahr sich widersprechender Urteile. Die Beschuldigten belasteten sich nicht gegenseitig und es weise auch nicht ein Mitbeschuldigter den anderen die Verantwortung zu. Vielmehr hätten alle Beschuldigten ausgesagt, nichts gemacht und nichts gesehen zu haben, sofern sie denn überhaupt Aussagen gemacht hätten.