Der Beschuldigte 4 sei weiterhin an der bekannten Adresse wohnhaft und weder untergetaucht noch sonst wie schwer aufzufinden. Nach der Hauptverhandlung habe der Verteidiger ihn telefonisch erreichen können. Eine länger dauernde Unerreichbarkeit sei deshalb klar zu verneinen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Erreichbarkeit der Beschuldigten 1 und 2 als volatil bezeichnet werde, hätten sie bis anhin doch jeder Vorladung, auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Folge geleistet.