Wären bei der zweiten Verhandlung dieselben Beschuldigten ausgeblieben, so hätte gegen diese ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden können. Bei zusätzlicher Abwesenheit eines der beiden anderen Beschuldigten hätte das Verfahren getrennt und gegen die anwesenden Beschuldigten fortgeführt werden können. Der Grund für die Abwesenheit des Beschuldigten 4 sei noch gar nicht geklärt gewesen, weshalb nicht von einer einmaligen Abwesenheit auf weitere, zukünftige Abwesenheiten habe geschlossen werden dürfen. Der Beschuldigte 4 sei weiterhin an der bekannten Adresse wohnhaft und weder untergetaucht noch sonst wie schwer aufzufinden.