Dagegen wird vorgebracht, dass die Bestimmungen zum Abwesenheitsverfahren umgangen würden, da immer die Gefahr bestehe, dass an einer neu angesetzten Hauptverhandlung ein anderer Beschuldigter fehle. Es sei im vorliegenden Fall nicht versucht worden, eine neue Hauptverhandlung anzusetzen, an der alle vier Beschuldigten anwesend sein können. Dabei hätte es sich jedoch um das richtige Vorgehen gehandelt. Wären bei der zweiten Verhandlung dieselben Beschuldigten ausgeblieben, so hätte gegen diese ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden können.