Es handle sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylsuchenden, weshalb die Gefahr bestehe, dass er wieder untertauche. Sein Erscheinen sei nur dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte 2 lebe zwar in einigermassen geordneten Verhältnissen. Sein Asylgesuch sei ebenfalls abgewiesen worden, er habe nur den Flüchtlingsstatus. Es bestehe daher die Gefahr, dass er weiteren Vorladungen keine Folge leiste. 4.1.2 Dagegen wird vorgebracht, dass die Bestimmungen zum Abwesenheitsverfahren umgangen würden, da immer die Gefahr bestehe, dass an einer neu angesetzten Hauptverhandlung ein anderer Beschuldigter fehle.