4 4.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschuldigte 3 nicht erreichbar gewesen sei. Dem Beschuldigten 4 habe die Vorladung zwar zugestellt werden können, er habe aber vor der Hauptverhandlung offenbar keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt. Auch das weitere Erscheinen der anwesenden Beschuldigten 1 und 2 sei volatil. Der Beschuldigte 1 sei längere Zeit untergetaucht gewesen, die Vorladung habe publiziert werden müssen. Es handle sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylsuchenden, weshalb die Gefahr bestehe, dass er wieder untertauche.