3.2 Diese Rechtsprechung gibt zu zwei Bemerkungen Anlass: Sie kann erstens dahingehend zusammengefasst werden, dass bei einer Verfahrenstrennung die Gefahr sich widersprechender Urteile gegen die Prozessökonomie abzuwägen ist. Zweitens dienen die sachlichen Gründe, die für eine Verfahrenstrennung vorliegen müssen, denselben Zielen, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung. Es muss daher zulässig sein, eine Verfahrenstrennung mit einer Kombination mehrerer sachlicher Gründe zu begründen, die für sich allein nicht die nötige Intensität erreichen.