Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt. Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will.