Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 vernehmen. Die Vorinstanz reichte mit der Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 ein Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt H.________ und mit Kurzbrief vom 17. Dezember 2024 ein Schreiben von Rechtsanwalt H.________ ein. Am 20. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, eine Stellungnahme ein. Die Stellungnahmen des Beschuldigten 3/Beschwerdeführers 2 und diejenige des Beschuldigten 1, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, datieren vom 23. Dezember 2024.