Weiter gab sie der Generalstaatsanwaltschaft, den Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger 1 sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 13. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte 4/Beschwerdeführer 1 eine Stellungnahme ein und erneuerte den Antrag auf Edition der Protokolle der Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 und Fristansetzung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 reichte der Straf- und Zivilkläger 1, vertreten durch Rechtsanwältin J.________, eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 vernehmen.