das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 sei gemeinsam weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Vorinstanz die Vorakten eingereicht hatte und wies den Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Edition und Nachfristsetzung derzeit ab. Weiter gab sie der Generalstaatsanwaltschaft, den Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger 1 sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.