Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 516+523 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3/Beschwerdeführer 2 G.________ a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ v.d. Rechtsanwältin J.________ Straf- und Zivilkläger 1 K.________ GmbH Strafklägerin 2 Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Angriffs sowie einfacher Körperverletzung etc. Beschwerden gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 21. November 2024 (PEN 24 14-17) 2 Erwägungen: 1. Mit mündlich eröffneter Verfügung vom 19. November 2024 trennte das Regional- gericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4/Beschwerdeführer 1) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3/Beschwerdeführer 2) vom Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) ab. Mit Verfügung vom 21. November 2024 begründete die Vorin- stanz den Entscheid schriftlich. Am 28. November 2024 reichte der Beschuldigte 4/Beschwerdeführer 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Be- schwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 sei gemeinsam weiterzuführen. Weiter seien die Protokolle der Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 zu edieren und den Parteien eine Frist einzuräumen, dazu Stel- lung zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 5. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte 3/Beschwerdeführer 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung; das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 sei ge- meinsam weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Vorin- stanz die Vorakten eingereicht hatte und wies den Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Edition und Nachfristsetzung derzeit ab. Weiter gab sie der Generalstaatsan- waltschaft, den Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger 1 sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 13. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte 4/Beschwerdeführer 1 eine Stellungnahme ein und erneuerte den Antrag auf Editi- on der Protokolle der Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. No- vember 2024 und Fristansetzung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13. De- zember 2024 reichte der Straf- und Zivilkläger 1, vertreten durch Rechtsanwältin J.________, eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 vernehmen. Die Vorinstanz reichte mit der Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 ein Fristerstreckungsgesuch von Rechts- anwalt H.________ und mit Kurzbrief vom 17. Dezember 2024 ein Schreiben von Rechtsanwalt H.________ ein. Am 20. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, eine Stellungnahme ein. Die Stellungnahmen des Beschuldigten 3/Beschwerdeführers 2 und diejenige des Be- schuldigten 1, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, datieren vom 23. Dezember 2024. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind als beschuldigte Personen durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- 3 troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrens- einheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Überdies dient er der Pro- zessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Grün- de müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfah- rensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beru- hen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt. Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren namentlich bei mut- masslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr be- steht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhalts- feststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil des Bun- desgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 mit Hinweisen). Alle Bei- spiele für sachliche Trennungsgründe beziehen sich auf Charakteristika des Ver- fahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Sei- ten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Diese Rechtsprechung gibt zu zwei Bemerkungen Anlass: Sie kann erstens dahin- gehend zusammengefasst werden, dass bei einer Verfahrenstrennung die Gefahr sich widersprechender Urteile gegen die Prozessökonomie abzuwägen ist. Zwei- tens dienen die sachlichen Gründe, die für eine Verfahrenstrennung vorliegen müssen, denselben Zielen, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung. Es muss daher zulässig sein, eine Verfahrenstrennung mit einer Kombination mehrerer sachlicher Gründe zu begründen, die für sich allein nicht die nötige Intensität errei- chen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst mit drei Argumentationskomplexen. Die vorgebrachten Argumente können wie folgt zu- sammengefasst werden, beginnend mit der Volatilität des Erscheinens der Be- schuldigten. 4 4.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschuldigte 3 nicht erreichbar gewesen sei. Dem Beschuldigten 4 habe die Vorladung zwar zugestellt werden können, er habe aber vor der Hauptverhandlung offenbar keinen Kontakt zu seinem Verteidi- ger gehabt. Auch das weitere Erscheinen der anwesenden Beschuldigten 1 und 2 sei volatil. Der Beschuldigte 1 sei längere Zeit untergetaucht gewesen, die Vorla- dung habe publiziert werden müssen. Es handle sich bei ihm um einen abgewiese- nen Asylsuchenden, weshalb die Gefahr bestehe, dass er wieder untertauche. Sein Erscheinen sei nur dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte 2 lebe zwar in eini- germassen geordneten Verhältnissen. Sein Asylgesuch sei ebenfalls abgewiesen worden, er habe nur den Flüchtlingsstatus. Es bestehe daher die Gefahr, dass er weiteren Vorladungen keine Folge leiste. 4.1.2 Dagegen wird vorgebracht, dass die Bestimmungen zum Abwesenheitsverfahren umgangen würden, da immer die Gefahr bestehe, dass an einer neu angesetzten Hauptverhandlung ein anderer Beschuldigter fehle. Es sei im vorliegenden Fall nicht versucht worden, eine neue Hauptverhandlung anzusetzen, an der alle vier Beschuldigten anwesend sein können. Dabei hätte es sich jedoch um das richtige Vorgehen gehandelt. Wären bei der zweiten Verhandlung dieselben Beschuldigten ausgeblieben, so hätte gegen diese ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wer- den können. Bei zusätzlicher Abwesenheit eines der beiden anderen Beschuldigten hätte das Verfahren getrennt und gegen die anwesenden Beschuldigten fortgeführt werden können. Der Grund für die Abwesenheit des Beschuldigten 4 sei noch gar nicht geklärt gewesen, weshalb nicht von einer einmaligen Abwesenheit auf weite- re, zukünftige Abwesenheiten habe geschlossen werden dürfen. Der Beschuldigte 4 sei weiterhin an der bekannten Adresse wohnhaft und weder untergetaucht noch sonst wie schwer aufzufinden. Nach der Hauptverhandlung habe der Verteidiger ihn telefonisch erreichen können. Eine länger dauernde Unerreichbarkeit sei des- halb klar zu verneinen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Erreichbarkeit der Beschuldigten 1 und 2 als volatil bezeichnet werde, hätten sie bis anhin doch jeder Vorladung, auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Folge geleistet. 4.1.3 Die Vorinstanz äusserte in ihren abschliessenden Bemerkungen die Vermutung, dass der Beschuldigte 4 und sein Verteidiger keinen Kontakt gehabt hätten, da Letzterer für die Abwesenheit innert erstreckter Frist keinen Grund für die Abwe- senheit genannt habe. Schliesslich reichte die Vorinstanz ein Schreiben von Rechtsanwalt H.________ ein, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschuldigte 4 die Hauptverhandlung versäumt habe, da er gearbeitet habe. 5 4.2 Weiter dreht sich das Verfahren um die Gefahr sich widersprechender Urteile. 4.2.1 Die Vorinstanz verneint die Gefahr sich widersprechender Urteile. Die Beschuldig- ten belasteten sich nicht gegenseitig und es weise auch nicht ein Mitbeschuldigter den anderen die Verantwortung zu. Vielmehr hätten alle Beschuldigten ausgesagt, nichts gemacht und nichts gesehen zu haben, sofern sie denn überhaupt Aussagen gemacht hätten. Die Gefahr widersprechender Urteile sei weiterhin dadurch mini- miert worden, dass die beiden anwesenden Beschuldigten im noch ungetrennten wie auch im abgetrennten Verfahren gegen die abwesenden Beschuldigten einver- nommen worden seien. 4.2.2 In den Beschwerden wird vorgebracht, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 so verstanden werden müssten, dass sie die Verantwortung den anderen Be- schuldigten zuwiesen. Der zu beurteilende Sachverhalt könne nicht gestückelt be- urteilt werden. Es sei auch nicht abschätzbar, was die beiden abwesenden Be- schuldigten vor Gericht ausgesagt hätten. Aufgrund der unklaren Beweislage sei es elementar, dass die Sache gemeinsam beurteilt werde. 4.3 Schliesslich werden in der angefochtenen Verfügung sowie den Beschwerden fol- gende eng zusammenhängende Themen angesprochen: Verjährung, organisatori- sche Schwierigkeiten, Beschleunigungsgebot sowie Prozessökonomie. Auf eine Zusammenfassung der Vorbringen dazu kann verzichtet werden. 5. Die Vorbringen sind wie folgt zu würdigen: 5.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Faktoren vorhanden sind, die die Motiva- tion der Beschuldigten 1 und 2, zu einer weiteren Hauptverhandlung zu erscheinen, negativ beeinflussen könnten. Die Vorinstanz führt bisheriges Abtauchen sowie den Aufenthaltsstatus an. Das Asylgesuch des Beschuldigten 1 wurde am 30. Januar 2019 abgewiesen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde auf sein Wiedererwä- gungsgesuch nicht eingetreten. Gemäss Bericht des Service de la population des Kantons Waadt vom 17. Mai 2022 tauchte der Beschuldigte 1 am 16. März 2019 ab. Am 15. April 2019 wurde dem Beschuldigten 2 die vorläufige Aufnahme für Flüchtlinge gewährt. Der Vorfall, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, geschah am 4. November 2020. Die Beschuldigten 1 und 2 konnten im September 2021 sowie im August 2022 einvernommen werden. Spätestens am 17. April 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte 1 nicht mehr erreichbar war. Die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung ergab Treffer am 19. August 2024 sowie am 26. Oktober 2024. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 19. No- vember 2024 wurde dem Beschuldigten 1 in der Folge am 5. November 2024 aus- gehändigt. Daraufhin erschienen die Beschuldigten 1 und 2 zur Hauptverhandlung. Damit kann mindestens für den Beschuldigten 2 nicht von einem volatilen Erschei- nen ausgegangen werden. Im Licht der folgenden Ausführungen kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, wie es sich mit der Erreichbarkeit des Beschuldigten 1 verhält. 5.2 Den objektiven Beweismitteln kommt vorliegend eine untergeordnete Rolle zu. Zum Ablauf des Vorfalls vom 4. November 2020 sowie zur Beteiligung der Beschuldig- ten liegen einzig subjektive Beweismittel vor. Von entsprechender Bedeutung sind die Aussagen der beteiligten Personen sowie der persönliche Eindruck, den sich 6 das Gericht bei der Hauptverhandlung macht. Die Beweislage präsentiert sich kurz zusammengefasst wie folgt: L.________ ist nicht komplett konsistent in ihren Aus- sagen, mindestens bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten 2 (pag. 52, Z. 60; pag. 60, Z. 49 ff.; pag. 711, Z. 28 ff.; pag. 713, Z. 31), I.________ kannte und er- kannte die Angreifer nicht (pag. 74, Z. 122; pag. 88, Z. 187 ff.; pag. 725, Z. 27 und 39). Der Beschuldigte 1 sagte aus, dass er an der Auseinandersetzung nicht betei- ligt gewesen sei (pag. 99, Z. 80 f.; pag. 106, Z. 40; pag. 738, Z. 46). Der Beschul- digte 2 verweigerte zuerst die Aussage (pag. 112, Z. 24 f.). Bei den weiteren Ein- vernahmen brachte er vor, dass er nicht geschlagen habe und nicht wisse, was die anderen gemacht hätten (pag. 116 Z. 56; pag. 117, Z. 91 und Z. 116; pag. 118, Z. 126; pag. 733, Z. 26 und Z. 30). Der Beschuldigte 3 machte geltend, nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein und nichts gesehen zu haben (pag. 125, Z. 176; pag. 126, Z. 223 f.; pag. 133, Z. 97 und Z. 109), ebenso der Beschul- digte 4 (pag. 141, Z. 110 und Z. 120; pag. 149, Z. 38 ff.; pag. 151, Z. 100 f.). Die Gefahr sich widersprechender Urteile ist umgekehrt proportional zur Qualität der Beweise. Zwar ist es nicht so, dass objektive Beweismittel immer zuverlässiger sind als subjektive. Sie sind jedoch weniger anfällig für Verfälschungen und pro- zessuale Fehler (HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Auflage 2023, S. 47). Die Kammer hat an dieser Stelle nicht der Beweiswürdigung der Vorinstanz vorzugreifen. Es ist aber als durchaus denkbar festzuhalten, dass bei der späteren der beiden Hauptverhandlungen einer der Beschuldigten belas- tende Aussagen macht, wodurch sich die Beweislage massgeblich verändern könnte. Entsprechend besteht die reale Gefahr sich widersprechender Urteile. Dar- an vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Verfahrensleitung bei derselben Gerichtspräsidentin liegt. 5.3 Es ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Verjährung in Bezug auf den Hauptvorwurf nicht einzutreten droht, da Angriff erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 134 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und einfache Körperverletzung nach 10 Jahren (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bei den weiteren angeklagten Delikten droht die Ver- jährung nur bei einem geringfügigen Diebstahl einzutreten (Anklagepunkt A.2), bei einem geringfügigen Diebstahl ist sie möglicherweise schon eingetreten (Anklage- punkt C.2). Diese Delikte fallen für die Höhe der Strafe jedoch nicht ins Gewicht, handelt es sich dabei doch nur um Übertretungen. Im Weiteren ist den Beschwer- deführern und der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Beschuldigten organisa- torische Schwierigkeiten im Hinblick auf eine weitere Hauptverhandlung nicht an- rechnen lassen müssen. Vereinzelt wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Beschleunigungs- gebot nicht nur als Ziel der Verfahrenstrennung betrachtet, sondern auch als selbstständiger sachlicher Grund, der eine solche zu rechtfertigen vermag (HASANI, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO): eine Determinante des Straf- prozesses. Unter besonderer Berücksichtigung der dahinterstehenden Grund- und Menschenrechte, Diss. 2023, Rz. 462 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4). Die Verfahrenstrennung dient gemäss Lehre und Rechtsprechung der Vermeidung unnötiger Verzögerungen (HASANI, 7 a.a.O, Rz. 462 mit Hinweisen). Es muss an dieser Stelle nicht erörtert werden, wann Verzögerungen unnötig sind. Es genügt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Verfahrenstrennung die grundrechtliche sowie strafprozessuale Situation der Beschuldigten verschlechtert, etwa indem sie der Parteistellung und damit der Teilnahmerechte im nunmehr getrennt geführten Verfahren verlustig gehen (statt vieler: SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 147 StPO). Die Teilnahmerechte dienen nicht zuletzt der Wahrheitsfindung (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 3) und wirken damit auch der Gefahr sich widersprechender Urteile entgegen. Eine allfälli- ge Verzögerung in Ermangelung einer Verfahrenstrennung ist somit mindestens im Hinblick auf eine zweite Hauptverhandlung hinzunehmen. Diese Ausführungen sind ohne Weiterungen auch auf die Prozessökonomie anwendbar (zur Abgrenzung vom Beschleunigungsgebot: HASANI, a.a.O., Rz. 118 f.). 5.4 Die Vorinstanz verweist in der Begründung ihrer Verfügung auf das Urteil des Bun- desgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017. Das Bundesgericht bejahte in der Summe das Vorliegen sachlicher Gründe für eine Verfahrenstrennung. Allerdings lässt sich dieser Fall nicht in hinreichendem Mass mit dem vorliegenden verglei- chen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen komplexen Wirtschaftsstraffall mit umfangreichen Akten, das Verfahren dauerte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vier und nicht sechs Jahre, ausserdem droht keine wesentliche Verjährung (vgl. oben E. 5.3). Zwar erschweren zwei der Beschuldigten das Verfahren, indem sie sich diesem entziehen, und es bestehen Anzeichen dafür, dass sie bei der nächs- ten Hauptverhandlung wieder nicht erscheinen könnten. Dem ist jedoch die Be- weislage entgegenzuhalten, die sich vorliegend sehr anders präsentiert als bei ei- nem Wirtschaftsstraffall mit ca. 100 Ordnern Akten. Dem paper trail bei Wirt- schaftsstraffällen lässt sich in der Regel zumindest etwas zur Beteiligung der Be- schuldigten entnehmen. Dies ist vorliegend nicht gegeben; es drohen denn auch widersprechende Urteile (vgl. oben E. 5.2). 5.5 Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, da die Gefahr widersprechen- der Urteile die Prozessökonomie zum aktuellen Zeitpunkt überwiegt. 6. Die Vorinstanz nimmt im Weiteren das Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 auf. Auch die dortige Konstellation ist nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es ist jedoch nicht nötig, die Differenzen zu erör- tern; von grösserem Interesse ist an dieser Stelle der Weg, den die erste Instanz dort beschritten hat. Da einer der beiden Beschuldigten bei der ersten Hauptver- handlung nicht erschienen war, wurde diese abgebrochen. Bei der zweiten Haupt- verhandlung erschien der Beschuldigte, der an der ersten Hauptverhandlung ab- wesend war, der andere aber nicht. Die erste Instanz trennte daraufhin die beiden Verfahren. Das Bundesgericht schützte dieses Vorgehen, da das Beschleuni- gungsgebot eine weitere Verzögerung bei bereits rund zehn Jahren zurückliegen- den Delikten nicht mehr zugelassen habe. Die Gefahr widersprüchlicher Urteile prüfte das Bundesgericht nicht, da die entsprechende Rüge zu wenig konkret vor- gebracht worden war. 8 Sollte bei der nächsten Hauptverhandlung einer der beiden Beschuldigten, die bei der ersten Hauptverhandlung anwesend waren, nicht erscheinen, so ist erneut eine Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Urteile und der Prozessö- konomie vorzunehmen. Sollte die Vorinstanz das Verfahren gegen einen erstmals Abwesenden abtrennen und dagegen Beschwerde erhoben werden, so wäre ver- tieft zu prüfen, ob ein solches Vorbringen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. beispiel- haft Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.2). 7. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Akten gehen zurück an die Vorinstanz. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte 4 den Antrag auf Edition der Einvernahmeprotokolle gestellt hat, um seine Prozesssituation im vor- liegenden Verfahren zu verbessern. Da er mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, wird der Antrag als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschuldigte 4 wird bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersuchen können. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Trennungsverfü- gung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 8.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). 8.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1-4 für deren Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerde- verfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschuldigten 1-4 haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 8.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Der Straf- und Zivilkläger 1 beantragte keine Entschädigung, weshalb entsprechend keine auszurichten ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag des Beschuldigten 4/Beschwerdeführers 1 auf Edition der Protokolle der Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 und Frist- ansetzung zur Stellungnahme wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 21. November 2024 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung der Verteidiger der Beschuldigten 1-4 für das Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1-4 entfällt. 5. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 4/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3/Beschwerdeführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, a.v.d Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwältin J.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt N.________ (EO 20 12202 – per A-Post) - der Strafklägerin 2 (per B-Post) 10 Bern, 5. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11