Dies lässt sich – wie bereits zuvor in E. 5.5.3 ausgeführt – einerseits den Aussagen seiner Ehefrau entnehmen (Akten pag. 2209). Andererseits ergibt es sich aber auch aus dem in E. 5.5.2 geschilderten Vorfall, der in einer Disziplinarverfügung mündete (Akten pag. 1920 ff.) und sich während der Haft und somit nachweislich ohne Alkoholeinfluss ereignete, sowie dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 29. November 2023 (Akten pag. 2061). Weiter gab auch Dr. J._____