Die Abwägung der beiden Gutachten gegeneinander obliegt dabei, wie bereits erwähnt, dem urteilenden Sachgericht und nicht der Beschwerdekammer. 7.6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass bei sämtlichen der vorgeschlagenen Massnahmen ein Nichteinhalten erst im Nachhinein festgestellt werden könnte, wenn ein weiteres Delikt unter Umständen bereits begangen worden wäre. Dieses Risiko ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht tragbar.