Gegen den Beschuldigten wurden in der Vergangenheit bereits Kontakt- und Annäherungsverbote bezüglich seiner Ehefrau und der Gemeinde E.________ (Ortschaft) verfügt, an die er sich jeweils nicht gehalten hat. Die mehrfache Widerhandlung gegen diese Verbote bildet nun unter anderem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bezüglich seiner Ehefrau liegt mit dem Strafbefehl vom 15. Juli 2022 sogar bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vor.