7.6.1 Dass der Beschwerdeführer die Termine von regelmässigen Alkoholabstinenzkontrollen – wie sie in der Beschwerde vorgeschlagen werden – einhalten würde, erscheint wenig wahrscheinlich. Zwar hat er zuletzt anlässlich der Fortsetzungsverhandlung seine Bereitschaft dazu erklärt, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, hatte er jedoch noch kurze Zeit zuvor gegenüber von Dr. J.________ erklärt, er brauche keine Abstinenzkontrolle (Akten pag. 2356). 7.6.2 Hinsichtlich der vorgeschlagenen Kontakt- und Rayonverbote ist mit dem Regionalgericht festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage von deren Unwirksamkeit ausgegangen werden muss.