Er hatte daher gar keinen Zugriff auf Alkohol, was sich mit einer Haftentlassung ändern würde. Wie bereits zuvor in E. 5.5.3 (zweiter Abschnitt) ausgeführt, sind zudem die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle auch in Zukunft abstinent bleiben, nach Ansicht der Beschwerdekammer wenig überzeugend, zumal er noch gegenüber dem Gutachter angab, er lasse sich sein «Feierabendbier» nicht verbieten, und auch an der Fortsetzungsverhandlung bezüglich einer künftigen Abstinenz einschränkend festhielt, er könne nicht versprechen, dass er nicht vielleicht einmal an einer Party Alkohol konsumiere bzw. ein Glas Wein trinke. 7.6.1