In der Beschwerde wird sodann die Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen beantragt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei seit längerer Zeit alkoholabstinent, ist diesbezüglich noch einmal in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass dieser Umstand seiner Inhaftierung geschuldet ist. Er hatte daher gar keinen Zugriff auf Alkohol, was sich mit einer Haftentlassung ändern würde.