17 mass nicht im Ungewissen ist. Eine Gesamtdauer von sechs Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung ist nach Ansicht der Beschwerdekammer in casu jedoch als zu lang einzustufen. Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit in Haft befindet und derzeit noch unklar ist, welche Art von Massnahme letztlich ausgesprochen werden wird, darf erwartet werden, dass der Fall mit grösstmöglicher Priorität behandelt und zeitnah zur Beurteilung an die Berufungsinstanz überwiesen wird.