Insgesamt ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegt. Vielmehr ist aufgrund der nicht zu unterschätzenden Komplexität des Verfahrens, insbesondere der Vielzahl der Tatvorwürfe sowie der gegeneinander abzuwägenden Gutachten, davon auszugehen, dass die Redaktionsdauer vorliegend länger als die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen ausfallen darf. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer am 20. August 2024 mündlich eröffnet und begründet wurde (vgl. Akten pag.