Das vorliegende Verfahren weist somit durchaus eine nicht zu unterschätzende Komplexität auf. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Haftfall handelt und die rechtliche Einordnung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte keine allzu grossen Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Insgesamt ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegt.