7.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist fertiggestellt werden konnte. Der Aktenumfang ist mit neun Bänden Hauptakten, mehreren Vorakten sowie einem Band Zivilakten und einem Datenträger mit Akten der IV sicher nicht mehr als gering, im Vergleich zu anderen Fällen aber auch nicht als überaus umfangreich einzustufen. Wie das Regionalgericht grundsätzlich zu Recht festhält, liegen Gutachten von zwei Sachverständigen vor, die zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.