Als Gründe dafür werden der grosse Aktenumfang, die Vielzahl zu würdigender Delikte, die eingehende Würdigung mehrerer vorliegender psychiatrischer Gutachten sowie die aktuell generell sehr hohe Belastung der Gerichtsschreiberei angeführt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Erstellung der schriftlichen Begründung aufgrund der vom Regionalgericht genannten Gründe innert drei Monaten nicht möglich gewesen sein soll und bringt vor, die Nichteinhaltung der Frist sei auf jeden Fall im Rahmen der Abwägung der Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Sicherheitshaft zu würdigen. 7.5.2