Im angefochtenen Beschluss wird festgehalten, dass es nicht möglich gewesen sei, die Ordnungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Als Gründe dafür werden der grosse Aktenumfang, die Vielzahl zu würdigender Delikte, die eingehende Würdigung mehrerer vorliegender psychiatrischer Gutachten sowie die aktuell generell sehr hohe Belastung der Gerichtsschreiberei angeführt.