Vor diesem Hintergrund kam das Regionalgericht korrekterweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Haft – nicht besteht. 7.5 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden.