Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann das Gericht – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Vor diesem Hintergrund kam das Regionalgericht korrekterweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Haft – nicht besteht.