Davon, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. 7.4.2 Das erstinstanzliche Urteil vom 20. August 2024 stellt daher gemäss zuvor (E. 7.4) dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar. Zur Dauer der angeordneten Massnahme kann dem Urteil nichts entnommen werden. Gemäss Art.