Weiter ist festzuhalten, dass in casu zwei Gutachten vorliegen. Das Haftgericht prüft Gutachten nicht abschliessend, sondern nur auf ihre Verwertbarkeit hin. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht – die für eine offensichtliche Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. K.________ sprechen. In den Akten befindet sich damit immerhin ein Gutachten, das zu Beginn ein stationäres Setting empfiehlt, welches später schrittweise in eine ambulante Behandlung übergeleitet werden könne (Akten pag.