Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist es jedoch auch Aufgabe in einer Therapie, eine fehlende Therapiemotivation zu erarbeiten, hätte doch alles andere zur Folge, dass nie gegen den Willen des Betroffenen eine stationäre Therapie angeordnet werden könnte bzw. es stets allein vom Willen der beschuldigten Person abhängen würde, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angeordnet wird. So gab denn auch Dr. J.________ an, dass die Erarbeitung eines Therapiewillens Teil einer stationären Therapie sein könne (Akten pag. 2516). Weiter ist festzuhalten, dass in casu zwei Gutachten vorliegen.