Demgegenüber wird eine ambulante Massnahme unter anderem mangels Alternativen empfohlen und weil der Beschwerdeführer dazu eher bereit ist (Akten pag. 2380 und 2516). Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist es jedoch auch Aufgabe in einer Therapie, eine fehlende Therapiemotivation zu erarbeiten, hätte doch alles andere zur Folge, dass nie gegen den Willen des Betroffenen eine stationäre Therapie angeordnet werden könnte bzw. es stets allein vom Willen der beschuldigten Person abhängen würde, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angeordnet wird.