15 von Dr. J.________ bzw. dessen Angaben anlässlich der Fortsetzungsverhandlung ergibt sich sinngemäss, dass er eine stationäre Massnahme nicht deshalb nicht empfohlen hat, weil sie generell nicht geeignet wäre, Störungen wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierten zu behandeln, sondern weil erfahrungsgemäss rasch eine Verweigerungshaltung eintreten könnte (Akten pag. 2379 und 2517). Demgegenüber wird eine ambulante Massnahme unter anderem mangels Alternativen empfohlen und weil der Beschwerdeführer dazu eher bereit ist (Akten pag.