je mit weiteren Hinweisen). 7.4.1 Eine eingehende Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haftgericht, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Entgegen der in der Beschwerde gemachten Vorbringen erscheint das erstinstanzliche Urteil bzw. die vom Regionalgericht ausgesprochene Sanktion, insbesondere auch die angeordnete stationäre Massnahme, nicht klarerweise unhaltbar. Aus dem Gutachten