Dementsprechend hat jüngst auch das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 die nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Sicherheitshaft in einem Fall als zulässig erachtet, in dem einzig (qualifizierte) Wiederholungsgefahr bestand. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist daher vorliegend gestützt auf die bestehende Wiederholungsgefahr zulässig. Dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt – dem Straf- und Massnahmenvollzug nicht entziehen kann bzw. will, spielt daher in casu keine entscheidende Rolle. 7.4 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp.