221 Abs. 1 Bst. c StPO in Untersuchungsoder Sicherheitshaft zu versetzen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz durch Art. 231 Abs. 1 StPO einschränken oder gar aufheben wollte. Auch in den Materialien findet sich keine Stütze für diese Auffassung (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und E. 5.3). Dementsprechend hat jüngst auch das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 die nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Sicherheitshaft in einem Fall als zulässig erachtet, in dem einzig (qualifizierte) Wiederholungsgefahr bestand.