Weiter sei eine Aufrechterhaltung der Haft auch deshalb nicht verhältnismässig, weil geeignete Ersatzmassnahmen bestünden. 7.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht verlangt, dass diese nebst den übrigen Voraussetzungen (vgl. zuvor E. 3) auch der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs dient oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren geboten ist. Geht von der beschuldigten Person – wie vorliegend – Wiederholungsgefahr aus, so ist diese nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst.