231 Abs. 1 lit. a StPO) nicht einschlägig sei, insbesondere da nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer diesem entziehen könne bzw. wolle und die Prozessaussichten für das Berufungsverfahren intakt seien. Weiter sei eine Aufrechterhaltung der Haft auch deshalb nicht verhältnismässig, weil geeignete Ersatzmassnahmen bestünden.