14 ausgesprochenen Sanktion und der angeordneten stationären Massnahme ausgegangen werden. Der Sachverständige habe die Anordnung einer ambulanten Massnahme befürwortet, wobei das erstinstanzliche Gericht dieser Empfehlung aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt sei. Es sei daher festzuhalten, dass die Sicherheitshaft zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 231 Abs. 1 lit.