59 StGB an. Der Beschwerdeführer hat Berufung angemeldet und bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei keineswegs verhältnismässig. Es drohe zweifellos eine Überhaft, insbesondere da die tatsächlich angeordnete Sanktion die bisher ausgestandene Haft um nur fünf Monate übersteige. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss erwähnte Sanktion bzw. insbesondere die entgegen der gutachterlichen Empfehlung angeordnete stationäre Massnahme sei nach wie vor nicht in Rechtskraft erwachsen und es sei diesbezüglich Berufung angemeldet worden.