2526), erscheinen wenig beruhigend, zumal «Nunchaku» insbesondere bei Kampfsportarten verwendet werden. Unverständlich und aus Sicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die ausgesprochenen Todesdrohungen alarmierend ist sodann, dass er die Namen seiner Kinder, seiner Frau, Jesus und ein Kreuz auf einer selbstgebastelten Waffe anbringt. Angesichts der gesamten Umstände kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre und das Gefühl hätte, ihm werde (wieder) Un-