Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Art Waffe gebastelt hat, wurde denn auch vom Gutachter anlässlich der Fortsetzungsverhandlung als erschreckend und ungünstig bezeichnet (Akten pag. 2515). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine Absicht gehabt habe, damit jemanden zu verletzen, und er das «Nunchaku» nur gebaut habe, um sich damit zu bewegen bzw. zu trainieren (Akten pag. 2526), erscheinen wenig beruhigend, zumal «Nunchaku» insbesondere bei Kampfsportarten verwendet werden.