zuletzt besucht am 12. Dezember 2024). Es ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine solche Waffe baut, selbst wenn sie seinen Angaben entsprechend – weil sie nur aus Klopapierrollen und Papier bestehe – nicht dazu geeignet sein soll, jemanden schwer zu verletzen (Akten pag. 2526). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Art Waffe gebastelt hat, wurde denn auch vom Gutachter anlässlich der Fortsetzungsverhandlung als erschreckend und ungünstig bezeichnet (Akten pag. 2515).