Im Gutachten ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer heute nicht schlecht von seiner Frau oder davon spricht, dass sie den Tod verdient hätte, was ein wichtiger Punkt sei, der gegen eine Ausführungsgefahr spreche. Allerdings habe er auch anderen Personen gedroht und hier, insbesondere bei den Behördenvertreterinnen, grenze er sich viel weniger ab (Akten pag. 2376). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich in der Haft eine Waffe – ein sog. «Nunchaku» – gebastelt hat (vgl. Akten pag. 1925 und 1926). Bei «Nunchaku» handelt es sich um Schlagwaffen, die in der Schweiz (in nicht selbstgebastelter Version) gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst.