(Ortschaft) Unrecht zugefügt worden ist (vgl. dazu auch Aussagen des Beschwerdeführers Akten pag. 2530). Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind nach einer Entlassung auch andere Situationen erkennbar, die aus Sicht des Beschwerdeführers als ungerecht empfunden werden und ihn zu einer Gewaltreaktion verleiten könnten, beispielsweise, wenn seine Frau – was zu erwarten ist – nicht mit ihm reden will. Weiter ist auch das Besuchsrecht nicht geklärt und es besteht aus Sicht der Beschwerdekammer eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dieses nicht so umgesetzt wird, wie der Beschwerdeführer sich das wünscht.